§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen SV Rot-Weiß Scheeßel von 1920 e.V. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

(2) Sitz des Vereins ist der Ort Scheeßel

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt den Zweck nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten die

a) Förderung des Leistungs-, Breiten-, Familien- und Freizeitsports insbesondere des Fußballsport

b) Für jede Sportart kann eine Sparte gegründet werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Organisation von Sport- und Spielveranstaltungen

b) Abhaltung von geordneten Training-, Sport- und Spielübungen

c) Durchführung von Vorträgen, Kursen und Weiterbildungen aller Altersgruppen

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und anderen
Fachkräften

e) Schaffung von Spielgeräten und Spielmöglichkeiten

f) Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren und Kinderfreizeiten

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten nach § 12 (1 bis 7) der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passive Mitglieder

a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

b) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen teilnehmen.

c) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen teilnehmen.

d) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber nicht mehr aktiv am sportlichen Betrieb und Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt. (BGB)

a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

b) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, kann der Aufnahmesuchende beim Ehrenrat vom Beschwerderecht Gebrauch machen.

c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnung des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein. Sie ist zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monate zulässig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die entsprechenden Regelungen wie für den Aufnahmeantrag.

c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann bei Verletzung der Rechte und Pflichten des Mitgliedes oder Verhalten, das dem Ansehen und Zweck des Vereins schädigt, den Ausschluss des Mitgliedes - nach Anhörung des Betroffenen – vom Ehrenrat aussprechen lassen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Anhörung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

d) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5) Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie fördernde Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahres haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, folgende Ehrungen zu erhalten:

a) Silberne Ehrennadel für 25. jährige Mitgliedschaft

b) Goldene Ehrennadel für 40. jährige Mitgliedschaft

c) Goldene Ehrennadel am Bande für 50. jährige Mitgliedschaft

d) Ehrenmitglied für 60. jährige Mitgliedschaft

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., den angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

(6) Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden sind, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Die letzte Entscheidung darüber trifft der gesamte Vorstand (gewählt, als auch bestimmt).

§ 5 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Verein erhebt die monatlichen Mitgliedsbeiträge eines Geschäftsjahres zum 01.02. im Voraus. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der monatliche Mitgliedsbeitrag ab Eintritt auf volle Monate im Voraus zu entrichten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden wahlweise per Einzug oder per Rechnung erfolgen. Der Vorstand sorgt für den fristgerechten Einzug oder in Rechnung Stellung der Mitgliedsbeiträge. Er kann nach zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag auch gerichtlich einfordern, sowie den Ausschluss über den Ehrenrat beantragen

(3) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Mitgliedsbeitrages untersagt werden.

(4) Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

(5) Kinder oder deren Eltern die HartzIV beziehen, sind nach Vorlage der Bescheinigung vom Beitrag befreit. Dieser kann über die örtliche Kommune übernommen werden. Flüchtlinge sind generell vom Beitrag befreit. Sollten diese in einem Arbeitsverhältnis übergehen, werden die festgeschriebenen Beiträge fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung

(2) Der Vorstand

(3) die Fachausschüsse

(4) der Ehrenrat

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Der Vorstand

a) 1.Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) 3. Vorsitzenden

d) dem Kassenwart

e) dem Geschäftsführer

f) dem Schriftführer

g) dem Jugendleiter

werden gewählt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei von ihnen sind zeichnungsberechtigt. (Vorstand im Sinne § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes erfolgt versetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.

(5) Der Vorstand beschließt einstimmig über die Belange des Vereins.

§ 8 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.

Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

(1) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung sowie aller Organe außer dem Ehrenrat.

(2) Der zweite Vorsitzende vertritt in allen Punkten bei Abwesenheit die Aufgaben des 1. Vorsitzenden. Er ist auch direkter Ansprechpartner für alle Herrenmannschaften.

(3) Der dritte Vorsitzende regelt den Spielbetrieb im Herrenbereich und ist für den Ablauf der sportlichen Belange zuständig. Er ist auch Ansprechpartner für den Sportausschussvorsitzenden

(4) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Alle Belege müssen vorhanden sein.

(5) Der Geschäftsführer erledigt in Verbindung mit dem Schriftführer den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche, Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Sie führen die Mitgliederlisten und die Protokolle von Versammlungen, die zu unterzeichnen sind.

(6) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für die gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.

Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung in dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,

e) Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) Wahl aller Vorstandsmitglieder, außer dem Jugendleiter,

b) Bestätigung des Jugendleiters,

c) Wahl der Fachausschussmitglieder,

d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,

e) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellung der Stimmberechtigten. Wer mit seinem Beitrag länger als ein Jahr in Verzug geraten ist, hat kein Stimmrecht.

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

c) Beschlussfassung über die Entlastung,

d) Neuwahlen,

e) Anträge,

f) Verschiedenes/Anfragen

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführer bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über den Vereinskasten am Stadion Waidmannsruh und durch die Informationen des Vereins auf der Homepage mit einer Frist von 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitgliedern.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(8) Über den Verlauf und die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 20% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10, entsprechend. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen

§ 12 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Kursen, Kooperationen, Ausschusswesen, Umlagen/Sonderbeiträgen, Sportveranstaltungen, Sponsoren bzw. Werbepartnern, Spenden und öffentlichen Mitteln und Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Diese werden über eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung geregelt.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Monatsende seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Wahl erfolgt in der Form, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(4) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(5) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 15 Anschrift

Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige Anschrift der Geschäftsstelle (Adresse des amtierenden Geschäftsführers).

§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins geht das Vermögen an die Gemeinde Scheeßel über, die es unmittelbar für die Förderung des Sports einzusetzen hat.

§ 17 Erklärung zum Datenschutz und zur Datenverwendung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds werden dessen Name, Adresse, Alter und Bankverbindung unter einer Mitgliedsnummer im EDV-System des Vereins aufgenommen und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen über Mitglieder (Telefon-, Telefaxnummer, email-Adresse etc.) werden durch den Verein intern nur dann verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schützenswertes Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht oder die betroffene Person der Verarbeitung ausdrücklich widerspricht.

Der Verein ist im Rahmen seiner Verbandsmitgliedschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei die unter 1. genannten Daten; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben zudem die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Liga- oder Turnierveranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse (Platzverweise o.ä.) an den Verband.

Das Vereinsmitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter erklärt sich mit Erwerb der Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung grundsätzlich damit einverstanden, dass Bildaufnahmen von ihm bzw. dem gesetzlich vertretenen Vereinsmitglied mit Namensnennung zu Vereinszwecken in vereinseigenen Publikationen und im Internet-Auftritt zur Darstellung der Leistungen des Vereins Verwendung finden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verein, darauf hinzuwirken, dass eine Veröffentlichung in ehrverletzenden Zusammenhang unterbleibt. Schadensersatzansprüche des Mitglieds gegen den Verein in Zusammenhang mit der Bildverwendung sind ausgeschlossen. Die Verwendung von Bildaufnahmen durch die Presse (Spielberichterstattung etc.) richtet sich nach dem geltenden Presserecht.

Scheeßel, Juli 2023

We use cookies
Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind für den Betrieb der Website unerlässlich, während andere uns helfen, diese Website und die Benutzererfahrung zu verbessern (Tracking-Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie Cookies zulassen möchten oder nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Ablehnung möglicherweise nicht alle Funktionen der Website nutzen können.